die Fraktion DIE LINKE beantragt, die Bürgerschaft möge beschließen:
der Bürgermeister wird gebeten, zu prüfen, ob eine Verfassungsbeschwerde gegen die unangemessene Finanzausstattung der Stadt Lübeck machbar ist.
Begründung:
Artikel 28 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und die Schleswig-Holsteiner Verfassung formen die zu den zentralen Staatsgrundsätzen gehörende kommunale Selbstverwaltung aus, indem Bund und Land den Kommunen als Träger der Selbstverwaltung eine angemessene Finanzausstattung garantiert. Das heißt nicht mehr und nicht weniger, als dass die Kommunen finanziell so ausgestattet werden, dass sie neben Selbstverwaltungs- und Weisungsangelegenheiten auch alle maßgeblich freiwilligen Verwaltungsaufgaben zuverlässig zu erfüllen in der Lage sind.