Aktuelle Pressemeldungen

26. Juli 2011

Bäderreglung reformieren

Die Fraktion DIE LINKE in Lübeck schließt sich der öffentlichen Kritik der Kirchen gegen die aktuellen Bäderreglung in Schleswig-Holstein an. Denn in der aktuellen Reglung fehlt nicht nur ein „gewisses Augenmaß“ wie ein Kirchenvertreter argumentiert, sondern sie ist auch extrem Arbeitnehmer und Familienfeindlich.  

„Angestellte im Einzelhandel auch in Travemünde oder anderen Kur- und Erholungssorten in Schleswig-Holstein sollten ein Recht auf einen freien Sonntag haben. Urlauber haben sechs Tage Zeit in der Woche einzukaufen, das oft bis in die späte Nacht. Wem das nicht reicht, dem ist nicht mehr zu helfen. Hier soll eine Ausnahmereglung zum öffnen am Sonntag in den Urlaubsorten zu eine festen Regel gemacht werden.“, sagt Hans-Jürgen Martens, Mitglied im Einzelhandelsbegleitausschuss und stellvertretender Fraktionsvorsitzender der Linken.  

Im Jahr 2009 hatte das Oberverwaltungsgericht in Mecklenburg-Vorpommern eine ähnliche Bäderreglung auf Klage der Kirchen gekippt. Als Begründung führte das Gericht an: „Sonntagsöffnung muss eine Ausnahme bleiben, 49 Sonntagsöffnungstage im Land sind keine Ausnahme“.

„Als Kompromiss schlage ich vor, dass LadeninhaberInnen (evtl. mit Familie) ihre Läden in den jetzt noch gesetzlichen Zeiten öffnen dürfen, wenn sie selbst den Verkauf durchführen. Ihren Angestellten müssen sie natürlich am Sonntag frei geben. Diese Reglung hätte außerdem den Effekt, das Discounter und Lebensmittelketten von einer Bäderreglung nicht mehr profitieren. Denn wenn ein Sonntagseinkauf in einen Ostseebad Charme haben soll, dann kann damit ein Einkauf bei Lidl oder Rewe nicht gemeint sein“, sagt Hans-Jürgen Martens.

Hintergrund:

Die aktuelle Bäderreglung in Schleswig-Holstein und die damit abweichenden Öffnungszeiten von Einzelhandelsbetrieben an Sonntagen ist eine Ausnahmebewilligung von den Vorschriften des Ladenschlussgesetzes. Sie ermöglicht es, die Läden an Sonn- und Feiertagen von 11 bis 19 Uhr zu öffnen. Diese Reglung gilt für den Zeitraum vom 15. Dezember bis zum 31. Oktober des Folgejahres. Außerdem umfasst die Reglung einige Ausnahmen, wie der 1. Mai und der erste Weihnachtstag.